- Leistungsverzögerung
- 1. Begriff: Fall der ⇡ Leistungsstörung, bei dem der Schuldner die fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Die L. ist eine ⇡ Pflichtverletzung, wenn dem Gläubiger ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Leistung zusteht. Das Verschulden des Schuldners für die L. wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Der ⇡ Schuldnerverzug ist nach der ⇡ Schuldrechtsreform lediglich ein Unterfall der L., da er an das zusätzliche Erfordernis der ⇡ Mahnung anknüpft.- 2. Rechtsfolgen: a) (Einfacher) Schadensersatz, der nicht in einem ⇡ Verzugsschaden besteht, bei schuldhafter und pflichtwidriger L. (§ 280 I BGB).- b) Schadensersatz statt der Leistung bei schuldhafter und pflichtwidriger L., wenn die Leistung abgelehnt werden darf (⇡ Ablehnung), § 281 BGB.- c) ⇡ Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz statt der Leistung (§ 284 BGB).- Sonderregeln für ⇡ gegenseitige Verträge.- Vgl. auch ⇡ Schadensersatz.
Lexikon der Economics. 2013.